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   FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16   

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https://dejure.org/2017,6438
FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16 (https://dejure.org/2017,6438)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2017 - 3 V 279/16 (https://dejure.org/2017,6438)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 3 V 279/16 (https://dejure.org/2017,6438)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 114 Abs 1 S 2 FGO, § 227 AO, § 240 Abs 1 AO, § 361 Abs 1 AO
    Zum Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Rückzahlung nach Kontopfändung bei bereits gewährtem Teilerlass auf Säumniszuschläge zur Einkommensteuer-Vorauszahlung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung: Antrag auf einstweilige Anordnung mit dem Ziel der Rückzahlung nach Kontopfändung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 01.09.2004 - 5 W 99/04

    Verfahrensrecht; Versicherungsrecht

    Auszug aus FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16
    Das ist insbesondere bei extremen Notlagen oder Existenzgefährdung der Fall (OLG Köln Beschluss vom 20.12.2012 I-9 W 83/12, 9 W 83/12 5 W 99/04, VersR 2013, 1258; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 940 Rn. 6).

    Es müssten nicht rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden, dass der Verweis auf das ordentliche Verfahren einer Rechtsverweigerung gleichkäme (OLG Köln Urteil vom 01.09.2004 5 W 99/04, MDR 2005, 290).

  • BFH, 11.04.2001 - VII B 304/00

    Forderungspfändung trotz Vollstreckungsverbotes

    Auszug aus FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16
    Eingelegte Rechtsbehelfe werden unzulässig, weil sich die Pfändungs- und Einziehungsverfügung mit ihrer Verwirklichung erledigt hat; aus demselben Grund kann eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung nicht mehr zulässigerweise erhoben werden (BFH-Beschluss vom 11.04.2001 VII B 304/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525).
  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender

    Auszug aus FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16
    Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen (§ 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-; BFH-Beschluss vom 24.05.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253).
  • BFH, 31.01.2002 - VII B 312/00

    Erlassverfahren; Festsetzung von Haftungsschulden

    Auszug aus FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16
    Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (BFH-Beschluss vom 31.01.2002 VII B 312/00 BFH/NV 2002, 889).
  • BFH, 15.01.2003 - V S 17/02

    Einstweilige Anordnung; Vollstreckung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16
    aaa) Ein Anordnungsanspruch im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann der Anspruch nach § 227 AO auf Erlass der gepfändeten und eingezogenen Steuerforderung sein, sofern mit gewisser Wahrscheinlichkeit mit diesem zu rechnen ist und dem Antragsteller unangemessene Nachteile drohen würden, wenn er die beantragte Erlassentscheidung abwarten müsste (vgl. BFH-Beschluss vom 15.01.2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738 zur einstweiligen Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen nach beantragtem Erlass).
  • FG München, 14.11.2008 - 14 V 3293/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändungsverfügung - Zulässigkeit der Pfändung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16
    Einstweiliger Rechtsschutz kann dann nur noch im Wege der einstweiligen Anordnung gewährt werden (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 309 AO Rn. 56, Kögel in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 309 AO Rn. 146, a. A. Beschluss des FG München vom 14.11.2008 14 V 3293/08, Juris).
  • OLG Köln, 20.12.2012 - 9 W 83/12

    Eilbedürfnis für eine einstweilige Verfügung gegen den Gebäudeversicherer mit dem

    Auszug aus FG Hamburg, 11.01.2017 - 3 V 279/16
    Das ist insbesondere bei extremen Notlagen oder Existenzgefährdung der Fall (OLG Köln Beschluss vom 20.12.2012 I-9 W 83/12, 9 W 83/12 5 W 99/04, VersR 2013, 1258; Vollkommer in Zöller, ZPO, § 940 Rn. 6).
  • FG Hamburg, 20.05.2021 - 4 V 33/21

    Arbeitsschutzkontrollgesetz - Verbot der Arbeitnehmerüberlassung in der

    Wird - so wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BFH, Beschluss vom 09.07.2020, VII S 23/20, juris; Beschluss vom 17.07.2019, V B 28/19, juris; Beschluss vom 27.01.2016, VII B 119/15, juris; FG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2019, 2 V 121/19, juris; Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris).
  • FG Hamburg, 20.06.2018 - 4 V 54/18

    Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aufhebung der Vollziehung einer Pfändungs- und

    Der eingelegte Einspruch war daher unzulässig und eine Anfechtungsklage gegen die Pfändung kann nicht mehr zulässigerweise erhoben werden (vgl. BFH, Beschluss vom 11.04.2001, VII B 304/00, juris Rn. 11; FG Berlin, Beschluss vom 10.07.1996, 8173/96, juris Rn. 29; FG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris Rn. 25; FG Berlin, Urteil vom 04.08.1986, VIII 238/85, EFG 1987, S. 197; Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 309, Rn. 33; Beermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, EL 209 August 2010, § 309 AO, Rn. 182; Dißars in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, EL 170 Mai 2016, § 256 AO, Rn. 12; a.A. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, EL 141 Juli 2015, § 69 FGO, Rn. 34).

    Der Antragsteller hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und erst recht nicht die angesichts einer drohenden Vorwegnahme der Hauptsache an einen Anordnungsgrund zu stellenden strengen Anforderungen erfüllt (vgl. hierzu Dißars in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, EL 170 Mai 2016, § 256 AO, Rn. 12a; Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 309, Rn. 33; FG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2017, 3 V 279/16, juris Rn. 28).

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